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   BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10   

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https://dejure.org/2014,3540
BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2014,3540)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2014,3540)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10 (https://dejure.org/2014,3540)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 51 RVG
    Unbegründeter Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Revisionshauptverhandlung (Ausnahmestellung; Dauer der Hauptverhandlung)

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Revisionsverfahren, Voraussetzungen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 S 1 RVG, § 51 Abs 1 S 3 RVG, Nr 4134 RVG-VV
    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in der Revisionsinstanz

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger

  • rewis.io

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in der Revisionsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG § 51 Abs. 3
    Bewilligung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Burhoff online Blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Offener Brief an den 4. Strafsenat des BGH, oder: Bitte spannt mich nicht vor "euren Karren”…

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 5300
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09

    Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10
    Der Senat hatte aus Anlass dieses Falles - wie auch im Parallelverfahren 4 StR 474/09 - insbesondere nicht über die zivilrechtliche Wirksamkeit und eine etwaige strafrechtliche Relevanz des Verkaufs entwendeter Kontodaten an staatliche Stellen zu entscheiden.
  • BGH, 08.09.1970 - 5 StR 704/68

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vergütung eines nur für das

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10
    Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1, 3 RVG für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - liegen nicht vor.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abhebt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12, StRR 2013, 39, und vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, StRR 2014, 198).

    Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).

    Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben (Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 14) und sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von überdurchschnittlichen Verfahren in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).

    Die Dauer der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Einführung der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 5 nach juris; Thüringer OLG NJW 2006, 933 Rdn. 16 nach juris [zu § 42 RVG]; Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 2; s. auch Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 15; wohl auch OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 15 nach juris).

    Auch der Bundesgerichtshof sieht in seiner jüngsten Rechtsprechung die Vor- und Nachbesprechungen des Verteidigers mit seinem Mandanten als durch die gesetzlichen Terminsgebühren abgegolten an (BGH StRR 2014, 39 Rdn. 6 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris).

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11

    Festsetzung einer Pauschgebühr (besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2017 - 2 AR 40/17

    Gebühren eines Pflichtverteidigers für ein überdurchschnittlich umfangreiches

    Wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausgeführt hat, kann die Länge der Hauptverhandlungstermine wegen der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. nur BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris).

    Grundsätzlich sind auch die erforderliche Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstermine sowie die Vor- und Nachbesprechungen des Verteidigers mit seinem Mandanten mit der jeweiligen Terminsgebühr abgegolten (vgl. BGH StRR 2014, 39 Rdn. 6 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm AGS 2006, 408 Rdn. 16 nach juris; StRR 2009, 438 Rdn. 15 nach juris; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 439 Rdn. 7 nach juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO., W 4118 - 4123 Rdn. 5 m.w.N.; Burhoff, RVG, aaO. Vorbemerkung 4 Rdn. 62 mit zahlreichen Nachweisen zur oberlandesgerichtlichen Rspr.; anders nur OLG Bremen StraFo 2012, 39, Rdn. T1 nach juris).

  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr;

    (1) Die Länge der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4122, 4123 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, juris).
  • OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 4 ARs 91/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung einer über die Gebühren nach dem

    Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4116/14, 4116/15, 4117/14 und 4117/15 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH 3 StR 117/12 und 4 StR 73/10); inwieweit hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2008 - 2 ARs 54/08).
  • OLG München, 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18

    Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung in Staatsschutzsachen

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH 4 StR 73/10 Beschluss vom 11.02.2014 Rdn. 5 zit. nach juris).
  • OLG München, 02.06.2017 - 8 St (K) 1/17

    Keine Bewilligung einer Pauschalgebühr

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH 4 StR 73/10 Beschluss vom 11.02.2014 Rdn. 5 zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 4 ARs 91/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung und Bemessung einer Pauschgebühr

    Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, BeckRS 2014, 05300 Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, BeckRS 2013, 17198 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14

    Bemessung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in einer Umfangsache:

    Die bloße Dauer einer Hauptverhandlung kann wegen der Einführung des Längenzuschlages nach Nr. 4134 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12 - und Beschluss vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, jeweils bei juris); ob hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG München, 02.01.2023 - 1 AR 280/22

    Voraussetzung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5).
  • OLG München, 29.06.2017 - 8 St (K) 2/17

    Bewilligung, Pauschgebühr, Pflichtverteidiger, Unzumutbarkeit, Akteneinsicht,

  • OLG München, 30.07.2014 - 34 Wx 203/13

    Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit in einem

  • OLG München, 13.09.2017 - 8 St (K) 1/17
  • OLG Koblenz, 29.06.2016 - 1 AR 99/15

    Zur Gewährung einer Pauschgebühr für den Beistand im Auslieferungsverfahren

  • OLG Köln, 18.10.2019 - 1 RVGs 39/19

    Pauschgebühr, Wirtschaftsstrafverfahren, zwei Pflichtverteidiger

  • OLG Köln, 06.03.2015 - 1 RVGs 9/15

    Pauschgebühr, Bemessung, Kompensation

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